Satzung der Weesbach-Stiftung


Satzung der Weesbach-Stiftung  


Die Gründungssatzung vom 18. November 1996 wurde mit Beschlussfassung im Juli 2018 durch Einfügung eines zusätzlichen Paragraphen (§ 11) „Datenschutz in der Weesbach Stiftung“ sowie mit Beschlussfassung vom 15.12.2019 bzgl. § 7 „Zusammensetzung des Vorstands“ geändert.

Nachfolgend die vollständige aktuelle Satzung der Weesbach-Stiftung. Die oben genannten Beschluss-fassungen werden durch Unterzeichnung aller Vorstände am Ende dieses Dokuments erneut bestätigt.

Gründungsakt / Präambel

Hierdurch errichte ich, Willi Weesbach, Dahlienstraße 20 in 47800 Krefeld, unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW) vom 21. Juni 1977 (GV. NW. S. 274/ SGV NW 40) als allgemeine selbständige Stiftung im Sinne des § 2 Abs. 1 StiftG NW die Weesbach-Stiftung mit Sitz in Krefeld.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Bildung. Die Stiftung dient damit ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Als Anfangsvermögen erhält die Stiftung durch Abtretung der Darlehensforderungen gegen die Weesbach Holding AG & Co. in Höhe von 500.000,- DM. Dieses Anfangsvermögen der Stiftung soll ausschließlich der Förderung der Wissenschaft dienen. 

Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich werden sollte und sichergestellt ist, dass das Vermögen in den Folgejahren aus den Stiftungsmitteln wieder aufgefüllt wird.

Es ist meinerseits beabsichtigt, das Stiftungsvermögen in den Folgejahren durch Zustiftungen aufzustocken.

Die Stiftung soll durch einen Vorstand verwaltet werden, der aus mindestens einem Mitglied und höchstens bis zu fünf Mitgliedern besteht.

Näheres regelt die anliegende Satzung, die während des Genehmigungsverfahrens notwendige Änderungen erfahren kann.

Krefeld, den 18.11.1996

gez. Willi Weesbach 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Weesbach-Stiftung – nachfolgend Stiftung genannt – ist eine allgemeine selbständige Stiftung privaten Rechts mit Sitz in Krefeld.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gemeinnütziger Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Forderung der Bildung. Es ist das Bestreben der Stiftung, bei der Umsetzung ihrer Förderaktivitäten sehr eng mit denjenigen Fachbereichen der Universitäten und (Fach)Hochschulen zusammenzuarbeiten, die sich mit Technik und deren Grundlagen befassen; für den Bereich der Bildungsförderung wird zudem angestrebt, mit den Industrie- und Handelskammern wie auch mit den Handwerkskammern zu kooperieren. 

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsprojekten sowie die Vergabe von Forschungsstipendien. Die Forschungsergebnisse werden der interessierten Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften oder andere Publikationen, zeitnah zugänglich gemacht. Soweit die Stiftung Forschungsvorhaben nicht selbst durchführt, kann sie zur Erfüllung dieser Zwecke unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO Hilfspersonen hinzuziehen;

b) Förderung des wissenschaftlichen und beruflichen Nachwuchses durch die Gewährung von Stipendien zu deren wissenschaftlicher oder beruflicher Aus- und Fortbildung oder durch die Gewährung von Reisebeihilfen;

c) Vergabe von Preisen für hervorragende Arbeiten;

d) Beschaffung, Weitergabe und Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung des Zwecks im Sinne von Abs. (2) durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Die Stiftung ist nicht verpflichtet, alle Zwecke und alle vorgenannten Maßnahmen der Zweckverwirklichung gleichzeitig oder im gleichen Umfang zu verwirklichen.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3

Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 500.000,-- DM Darlehens-forderungen gegen die Weesbach Holding AG & Co. Diese Darlehensforderungen dürfen nicht veräußert werden.

Der Stifter beabsichtigt, das Stiftungsvermögen in den Folgejahren oder von Todes wegen durch Zustiftungen aufzustocken. Hierbei ist an Beteiligungen an der Weesbach Holding AG & Co (die in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln ist) gedacht; in Bezug auf diese Beteiligungen sollen Veräußerungsbeschränkungen im Rahmen der Zustiftungen geregelt werden.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

(3) Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Stiftungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren ist es aus seinen Erträgen in Höhe der nach den steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften zulässigen Beträge wieder auf seinen vollen Wert aufzufüllen.

(4) Der Stiftungsvorstand entscheidet über die Anlage des Stiftungsvermögens nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Stiftungsvermögen soll vorzugsweise in Darlehen an die Weesbach Holding sowie deren Untergesellschaften oder Nachfolgegesellschaften dieser Gesellschaften und diesen verbundenen Unternehmen angelegt werden, solange und soweit dies wirtschaftlich vertretbar erscheint. Im Rahmen der vorgenannten wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist das Stiftungs-vermögen, falls ihm Beteiligungen an der Weesbach Holding durch Zustiftungen zugewachsen sind, auch vorzugsweise in Beteiligungen an der Weesbach Holding anzulegen, solange und soweit dies wirtschaftlich vertretbar erscheint.

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.

(2) Freie Rücklagen und andere Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann – auch abweichend von § 3 Absatz (3) - aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6

Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben Anspruch auf ein dem Arbeitsaufwand für die Verwaltung der Stiftung angemessenes Entgelt.

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied und höchstens aus bis zu drei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes wählen die weiteren Vorstandsmitglieder sowie den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 

(3) Als Mitglieder des Vorstandes sollen Persönlichkeiten gewonnen werden, die nach ihrer Stellung in der Wirtschaft oder im Berufsleben für das Amt als besonders geeignet erscheinen. 

(4) Die Amtszeit der nach 2. gewählten Vorstands-mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig; bei der Wiederwahl hat der Betroffene kein Stimmrecht. Nach Möglichkeit soll in einem Kalenderjahr jeweils nur die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds enden. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Vorstand bei den Vorstandswahlen ggf. die Amtszeiten entsprechend innerhalb des Rahmens bis zu fünf Jahren staffeln.

(5) Besteht der Stiftungsvorstand aus weniger als drei Personen, so ist der Präsident der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein auf Antrag eines jeden Vorstandmitgliedes oder auf Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt, ein weiteres Mitglied zu bestellen.

(6) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet

a) durch Tod

b) aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der verbleibenden Mitglieder des Vorstandes

c) durch Ablauf seiner Amtszeit, soweit nicht die erneute Wahl/Bestellung/Entsendung erfolgt. 

d) durch Amtsniederlegung.

(7) Sollte das einzige Mitglied des Stiftungsvorstandes durch Tod oder Amtsniederlegung aus dem Stiftungsvorstand ausscheiden, ist der Präsident der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein berechtigt, ein neues Vostandsmitglied zu bestellen.

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Bis zu seinem Ausscheiden handelt die Stiftung allein durch den Stifter als Vorsitzenden; nach dessen Ausscheiden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.

(3) Im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung hat der Vorstand den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens unter Beachtung der Grundsätze, wie sie für einen ordentlichen Kaufmann gelten. Hierzu gehören insbesondere die Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Erstellung eines Budgets für einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten. Der Jahresabschluss bedarf der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer/ eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens ;

c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung gegenüber Dritten; die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde;

d) die Ausübung der Gesellschafterrechte bei den Unternehmungen, an denen die Stiftung Anteile hält, wobei unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft eine Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung dieser Unternehmungen ausgeschlossen ist.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand für die Stiftung Hilfspersonen anstellen. Mitglieder des Vorstandes oder eines etwaigen Beirates können nicht Angestellte der Stiftung sein.

§ 9

Beschlussfassungen des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, in dieser Satzung ist eine andere Beschlussmehrheit vorgesehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Bis zu seinem Ausscheiden steht dem Stifter ein Vetorecht gegen die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes zu. Die Beschlüsse des Vorstandes können auch in schriftlicher Form gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

(2) Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der Vorstand soll mindestens alle vier Monate zusammentreten. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von drei Wochen. Bei Gefahr im Verzuge betragt die Einladungsfrist drei Tage. Die Einladungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Telekopie oder Telegramm gewahrt. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Tagesordnungspunkte sind zu erläutern. Hierbei sind begründete Vorschläge der Vorstandsmitglieder aus ihren Fachgebieten zur Realisierung des Stiftungszwecks beizufügen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Ein abwesendes Mitglied gilt als anwesend, wenn es seine Stimme schriftlich abgibt. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ggf. die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und unverzüglich den übrigen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten ist.

(5) Der Vorstand kann sich zur Führung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung geben.

§ 10

Beirat

Der Vorstand kann sowohl für die Regelung seiner Vermögensanlagen als auch zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel einen Beirat berufen. Diese Beiräte haben ausschließlich beratende Funktion und dienen dem Vorstand insoweit als Entscheidungshilfe. Über die jeweilige Zusammensetzung des Beirates und seine jeweilige Aufgabe entscheidet der Stiftungsvorstand nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung anstehender Entscheidungen. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Kosten. 

§ 11 

Datenschutz in der Weesbach Stiftung

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Stiftung werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedermann, über den in der Stiftung personenbezogene Daten verarbeitet werden, insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen der Stiftung, allen Mitarbeitern oder sonst für die Stiftung Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Stiftung bzw. über die Beendigung ihrer Tätigkeit für die Stiftung hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestimmen. Dabei kann es sich wahlweise um ein Vorstandsmitglied oder einen externen Beauftragten handeln. Der Vorstand ist zu der Bestimmung verpflichtet, sobald in der Regel mindestens 10 Personen, egal ob Organe, Mitarbeiter oder Dienstleister, ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

§ 12

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Wissenschaft oder auf dem Gebiet der Forschung oder auf dem Gebiet der Förderung der Bildung zu liegen.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit (§ 9 Absatz (1) Satz 2); bei dieser Satzungsänderung ist auch die Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens zulässig.

§ 13

Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

(1) Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, die dem in § 2 beschriebenen Stiftungszweck möglichst nahekommen.

(3) Über die Auswahl der Körperschaft entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Hierbei sollte nach Möglichkeit eine Körperschaft ausgewählt werden, deren Zweck in erster Linie in der Förderung der Ausbildung und/oder Fortbildung talentierter junger Menschen liegt. 

§ 14

Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. Der Nachweis über die Verwendung der Stiftungsmittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen.

§ 15

Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

§ 16

Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichts-behörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichts-behördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

 (Stand April 2022)